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Gerhard Dahl, Titisee-Neustadt

Telefonkonzerne und ihre Lobby sind Meister 
im Ausschlachten der Kosten- und Abofallen 

  – Von den Drahtziehern, Nutznießern und Beschützern
   der Kostenfallen –

Inhaltsverzeichnis
Gewünschtes Kapitel bitte hierunter anklicken

  1. Einleitung
  2. Grundverschiedene Varianten des Vertriebs von Kleinstprogrammen
  3. Kostenfallen gedeihen nur in der Regie und unter den Drohpoten-zialen der Telefonkonzerne
  4. Rechts- und Vertragsverstöße mancher Telefonkonzerne ziehen unser Recht in Mitleidenschaft
  5. Das geschundene und 'zerklüftete' Recht im Mobilfunksektor
  6. Arbeitsspuren und Erfolge der Telefon-Lobby im Mobilfunk­bereich
  7. Das Strafrecht und die Beihilfe zum Betrug
  8. Ein vom Gesetz stark verzerrter Wettbewerb beim Vertrieb der Kleinstprogramme als Nähr- boden für 'Schmuddelecken'
  9. Das Verhindern von Kostenfallen obliegt dem Wettbewerbsrecht
  10. Der Gesetzgeber belässt es bisher beim bloßen Eindämmen der Kosten- und Abofallen
  11. Gesetzesvorschlag, um Anreize
    für ein Tricksen zum Versiegen
    zu bringen
  12. Anhang 1: Wie befreie ich mich aus einer Kostenfalle, wenn ich mir ziemlich sicher bin, willentlich keinen Bestell-Button des Dienst-leisters angeklickt zu haben?
  13. Anhang 2: Die zwei Varianten der Kosten- und Abofallen
  14. Impressum   Datenschutz

Einleitung


0.1 Vorüberlegungen
0.2 Ziel und Aufbau der Untersuchung
0.3 Nötige Kurzbegriffe vorab
0.4 Inhaltsübersicht

0.1    Vorüberlegungen

Was ist eigentlich los mit der Mobilfunkbranche? Warum findet die grassierende Plage der Kosten- und Abofallen im Internet bei uns bislang kein wirkliches Ende? Vom deutschsprachigen Ausland abgesehen kennt das AuslandUnsere großen Nachbarländer wie Frankreich, England, Spanien, Italien kennen beispielsweise auch keine gängigen Entsprechun­gen zu unseren Wörtern "Kostenfalle" oder "Abofalle". diese Plage nicht.

Dabei wäre es ein Leichtes, der Fallenstellerei von Telekom, Vodafone und den vielen anderen wettbewerbskonform auf der Stelle den Garaus zu machen. Warum vollführt unser Gesetzgeber stattdessen bis heute geradezu einen "Eiertanz" bei der Bekämpfung der Kostenfallen? Wir erleben seit 2012 seine ständige Weigerung, einen Schlusspunkt Die drei halbherzigen Anläufe zur
 Dämpfung der Kosten-  und Abofallen
 in den Jahren 2012 und 2017 erörtere
  ich in Kapitel 9.
zu setzen. Da ist man versucht zu fragen: Will der Gesetzgeber etwa den Telefonkonzernen eine wichtige Einnahmequelle erhalten? Sucht er die Telefon-Lobby zu schonen, die die breitangelegte Fallenstellerei mit einfädelt? Oder gibt es sonst irgendetwas, das Politiker bewahren wollen, weil es ihnen als das "Gute" an den Kostenfallen erscheint?

Gehen wir einmal dieser letzten Frage nach.

Das ZDF brachte am 28. Juni 2017 unter dem Titel  «Die Handy-Abo-Falle - Wie Kunden reingelegt werden»  gegen Ende ein kurzes Interview mit einem Abteilungsleiter im Bundeswirtschafts- und -energieministerium. Am Ende dieses Interviews stand die Frage im Raum, wie radikal überhaupt gegen Kostenfallen und Abzocke vorgegangen werden sollte. Da kam die ministerielle Antwort: «Wir können keine hundertprozentige Sicherheit gewährleisten, ohne dass der Verbraucher auch ein Stück weit mitwirkt».

Dieser letzte Satz könnte vielleicht eine Schlüsselaussage zu sein, auch wenn er nur in Andeutungen formuliert ist. Rechtlich und wettbewerbskonform machbar und technisch auf leichte Weise herstellbar wäre eine praktisch hundertprozentige Sicherheit vor Kostenfallen allemal. Daher muss das angebliche Nicht-können andere Gründe haben, die unausgesprochen bleiben. Mehrere Gründe kommen in Frage:

1) Vielleicht will der Satz des Abteilungsleiters so verstanden werden: Damit Verbraucher auch ein Stück weit mitwirken, können wir keine hundertprozentige Sicherheit gewährleisten. Wohlgemerkt: Nicht, damit erneut Sicherheit und Schutz vor Kostenfallen einkehrt, sondern - der Weg ist das Ziel - damit die Verbraucher nach Verlust von einschläfernder Sicherheit selber auf Abhilfe sinnen, selber kooperieren, neu durchstarten, gründen. Kurz: Es hört sich so an, als hätten Kostenfallen auch ihr Gutes, weshalb wir sie nicht radikal auf die Hörner nehmen dürfen. Sie rütteln Verbraucher auf, halten sie auf Trab, motivieren beim Ersinnen kreativer Vermeidungsstrategien. Wo Bürger um ihre Unversehrtheit auf der Hut sein und kämpfen müssen, stärkt das die Robusten unter ihnen.

(2) Denkbar ist natürlich auch ein Arbeitsplatz-Argument. Fachverbände schätzten bereits 2013 die Zahl der Jobs in der europäischen "App-Industrie", in der u. a. auch die zahllosen Kleinstprogramme als Zusatzprogramme für Smartphones erarbeitet werden, auf 800.000Die FAZ brachte hierzu einen Artikel am 5.09.2013 ↗ http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/netzwirtschaft/europaeische-app-industrie-apps-schaffen-800-000-arbeitsplaetze-12560065.html meist niedrig bezahlte Arbeitsstellen.

(3) Schauen wir auf die Passivität unsere Politiker, so könnte möglicherweise auch die Meinung, Kostenfallen würden sich wie ein "grippaler Infekt" mit der Zeit von selbst kurieren, das auffällige Desinteresse erklären, den Kosten- und Abofallen überhaupt gründlich zu Leibe zu rücken.

Die entscheidende Antwort Dass die Telekom als ehemaliges Staatsunternehmen noch zu mehr als 32 % im Aktienbesitz des Bundes ist, hat für unsere Frage sicherlich keine Bedeutung. werden wir aber erst finden, wenn wir uns mit den Zielen der Telefonlobby im Detail befassen (Kap. 5). Für die Mobilfunkkonzerne geht es nämlich um die unscheinbaren Mini-Entgelte, die sie in riesigen Mengen dadurch vereinnahmen, dass Millionen Mobilfunkkunden um die Möglichkeit gebracht werden, ihren angeblichen Online-Käufen wirksam zu widersprechen. Dazu vorab nur soviel kurz:

Während Mobilfunkkunden durch das Netz "navigieren", geraten sie unwillkürlich auch an Anbieter von Kleinstprogramm-Anwendungen  Der Ausdruck "Kleinstprogramme" wird in Kapitel 0.3 erläutert.
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. Diese Anbieter machen Kunden auf ihre beworbenen Dienste neugierig, und Kunden gehen unbesorgt auf die Werbung ein, jedoch meist ohne wirklich etwas zu bestellen. Die Anbieter sind aber früh im Besitz der netzspezifischen Teilnehmerrufnummer des Kunden und brauchen nur mit dem Telefonkonzern des Mobilfunkkunden zu kooperieren, um angebliche Kaufansprüche durchzusetzen. Die Telefonanbieter ihrerseits setzen diese Fremdansprüche so, als wäre dies eine Art Gewohnheitsrecht, mit auf die Telefonrechnung und vereiteln eine rechtliche Gegenwehr der Kunden.

Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich für die Telefonkonzerne eine wahrhaft üppige Einkünfte­quelle. Die Aufbuchungen auf die Telefonrechnungen sind für Telefonanbieter - um ein Bild zu gebrauchen - das, was für Blauwale das massenhafte Krill ist: eine lebens­wichtige Nahrungsgrundlage, die alle anderen Nahrungsmöglichkeiten in den Schatten stellt.

0.2    Ziel und Aufbau der Untersuchung

Wir wollen wissen, beispielsweise warum diese "Masche" der Telefonkonzerne so gut funktioniert. Mit welchen Tricks arbeiten die Drahtzieher? Wer sind die eigentlichen Nutznießer der Kostenfallen? Und wer kämpft womöglich als Beschützer der Kostenfallen für deren Erhalt? Natürlich geht es nicht um das Aufstellen einer spektakulären Verschwörungstheorie. Wir wollen herausfinden, wie die Telefon-Lobby das Abzocken durch Fallenstellerei einfädelt. Wer sich aber intensiver und kritischer mit dem Thema der Kostenfallen im Umfeld des Mobilfunkmarktes befasst, macht schon recht eigenartige Erfahrungen. Zur praktischen Anschauung möchte ich davon einige Beispiele voranstellen, nehme dabei allerdings in Kauf, dass Leserinnen und Leser, solange sie die Details noch nicht kennen, große Verständnisprobleme mit der allzu knappen Darstellung der Beispiele haben. Trotzdem wage ich das Einschieben von vier Beispielen an dieser Stelle.

(1)   Nachdem Inhalteanbieter ihre kleinen Dienste den Kunden von Mobilfunk-Anbietern erbracht haben, verkaufen sie ihre hierbei entstandenen Entgeltforderungen idR. dem jeweiligen Telefonanbieter, da dieser hervorragend auf den "lautlosen" Einzug von Forderungen spezialisiert ist. Unter diesen Forderungen befindet sich allerdings erfahrungsgemäß ein erheblicher Prozentsatz betrügerisch erstellter Forderungen. Dennoch kaufen Telefonanbieter auch diese Forderungen ohne Zustimmung des betroffenen Kunden an. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) seinerseits stört sich ebenfalls nicht an der Treuwidrigkeit dieser Vorgehensweise gegenüber den Mobilfunkkunden, wertet diese Vorgänge vielmehr in mehreren Paragrafen als legitim (siehe Kap. 4.2), lässt also alle von den Mobilfunkanbietern dem eigenen Kunden erstellten Rechnungen unbedenklich passieren. Es verknüpft diese Vorgänge mit Rechtsfolgen, als ob die Rechtmäßigkeit der Entgeltforderungen kein Thema wäre.

(2)    Trotz heftigen Wettbewerbs unter Mobilfunkanbietern will sich keiner unter ihnen bereitfinden, anzuwerbenden Kunden beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrags gegen einen etwas teureren Mobilfunk-Tarif  kostenfallenfreie Bestellabwicklungen zuzusichern (siehe Kap. 7.3, gegen Ende –> "Befreiung"). Auf einem intakten Markt entstünden solche alternativen Angebote ohne Weiteres (Prinzip: Mehrwert gegen Mehrpreis).

(3)    Wir begegnen öfters erstaunlichen Kontrasten, die nach Erklärungen verlangen, etwa dass Mobilfunkanbieter es als Forderungskäufer - ausgestattet mit allen das Einkaufsgut betreffenden Informationen - systematisch unterbinden, ihre Kunden unkompliziert an die einfachsten Informationen zur erfolgten Bestellung gelangen zu lassen (siehe Kap. 1.2 bis 1.3). Bei unklaren Forderungen braucht jeder Kunde/Besteller diese Informationen, um die Berechtigung der Entgeltforderung prüfen zu können. Ohne sie ist die Stellung des Kunden beim rechtlichen Argumentieren sehr geschwächt.

(4)    Rätselhaft muss einem kritischen Beobachter auch erscheinen, dass die Telefon­anbieter keine ihrer zigtausendfachen Forderungseinkäufe selber stichprobenartig auf Solidität prüfen und es lieber darauf ankommen lassen, ihr Geld - vom Kunden unbemerkt und auf dessen Kosten - damit zu verdienen, dass sie die zu einem erheblichen Prozentsatz auftauchenden betrügerischen Entgeltforderungen unbesehen (siehe Kap. 1.3 unter 2.) dem Konto ihres Kunden belasten und dem eigenen geschäftlichen Ertrag gutschreiben (siehe auch Kap. 6.2 –> "ein bestimmter Prozent­satz").

Es ist keine Überspitzung zu behaupten: In der "Schmuddelecke" der Mobilfunkanbieter wuchern viele solcher Widersprüchlichkeiten, von denen das Vorstehende wie gesagt nur eine erste Auswahl ist. Es muss jedenfalls Gründe geben, die zu diesen massenhaften Unausgegorenheiten, Merkwürdigkeiten und Gesetzesverstößen führen. Würde es nicht genügen, die Gesetzesverstöße zu beenden, um die Kostenfallen zum Erliegen zu bringen? Insbesondere den Gesetzesverstößen will ich auf die Spur kommen und ihren Gründen nachgehen. Ich hoffe, mit den angeführten Beispielen die Leserinnen und Leser fürs Erste neugierig gemacht zu haben.

Natürlich mag eine einzelne unrechtmäßige Entgeltforderung von z. B. 4,99 € kaum der Rede wert sein. Bei einem Zwei-Jahres-Abonnement werden daraus aber im Handumdrehen 120 €. Verbraucherzentralen schätzen den mittleren Schadensbetrag einer strittigen Beanstandung auf 90 €.

Der nachfolgende Beitrag ist also keine beschauliche soziologische Analyse des Mobilfunkmarkts, auch kein unterhaltsamer Essay, er verfolgt vielmehr eine eher investigative Absicht und sucht soziologische, ökonomische und juristische Aspekte sichtbar zu machen. Aus der Anlage 2 ("Die zwei Varianten der Kosten- und Abofallen") ist ersichtlich, dass nur die erste Variante der Kostenfallen wirkliche gesetzgeberische Problemlösungen verlangt. Bei ihnen drängt sich die Frage  Die Antwort wird im Kapitel 10 gegeben.
 
auf: Warum haben die bisherigen gesetzgeberischen Anläufe (in 2012 und 2017) bislang nicht vermocht, diesem ersten Kostenfallentyp den Nährboden zu entziehen? Der Beitrag beschränkt sich also auf die Untersuchung derjenigen Kostenfallen, bei denen ein Surfer nicht absichtsvoll den Bestell-Button angeklickt hat und daraufhin seine Erklärung anfechten will.

0.3    Nötige Kurzbegriffe vorab


o "Dienstleister"      =    In der Regel ist hiermit der Verkäufer des Kleinstprogramms gemeint, den wir kurz "Inhalteanbieter" Mit "Dienstleister" wird idR. der "Inhalteanbieter" gemeint, im Gegensatz
zu den "Verbindungsdienstleistern", "Netzdienstleistern" und "Kommuni­kationsanbietern", wie sie in Kommentaren genannt werden. Der gesetz­liche Ausdruck "verantwortlicher Anbieter von Nebenleistungen" ist für unsere Zwecke zu unhandlich, "Drittanbieter" zu konstruiert (zumal es nur zwei "Anbieter" gibt), "Inhalte­anbieter" sehr plastisch, ist allerdings als typisches Kunstwort nicht geläufig.
nennen können.
o "Inhalteanbieter"     =   Er bietet als Dienstleister auf seiner Webseite ein –> Kleinstprogramm (s. u.) entweder selbst an oder lässt auf der Webseite einen Werbungtreibenden für den Vertrieb von Kleinstprogrammen tätig werden.
o "Kleinstprogramm"   =   Meist ein kleiner, neugierig machender "Dienst", eine Mini-App z.B. mit Kochrezepten, Klingeltönen, Fußball-Spielständen, Horoskopen, Hintergrundbildern, Wetterberich-ten, Frage-Antwort-Spielen oder Gewinnspielen mit Preisversprechen, Erotikvideos, Stadtplänen, mit neuesten Automodellen, neuesten Modetrends (Must-Haves), Videospielen und tausend anderen verlockenden Inhalten, oft als Abo-Dienst. Die Angebotspalette solcher Kleinstprogramme ist mittlerweile unüberschaubar groß und immerfort im Wachsen begriffen.
o "Kostenfalle"   =   Der mobile Kunde schaut sich im Internet nach einem Kleinstprogramm um, ohne z. B. schon eine Bestellung aufzugeben. Doch der anbietende Inhalteanbieter und der kooperierende Telefonanbieter behaupten, dass unzweifelhaft eine gültige Bestellung (bzw. der Abschluss eines Abonnements) erfolgt sei, der Telefonanbieter bucht das Entgelt ohne Rückfrage ab und sucht nun das Prüfen und Beanstanden der Abbuchung zu hintertreiben.   –
Oder auch diese Vorgehensweise: Der Klick aus Neugier auf eine sich öffnende Webseite oder Werbeanzeige ermöglicht das Abgreifen der 'MSISDN' des Nutzers. Diese Nummer wird mit der Behauptung, es sei z. B. ein Abo-Button angeklickt worden, dem Telefonanbieter zum Abzocken zugeleitet.
o "Kunde" oder "Nutzer" oder "Teilnehmer"   =   Der Mobilfunk-Kunde mit seinem Smartphone, dessen SIM-Karte jeweils die mobile Verbindung zum Telefonanbieter, etwa zur Telekom oder zu Vodafone, aufbaut.
o "Telefonanbieter" oder einfach "Anbieter"  =   der Mobilfunkanbieter, Netzanbieter oder Betreiber (z. B. T-mobile (Telekom), Vodafone, BASE, Congstar, O2 und rund 200 weitere), welcher gegenüber dem mobilen Kunden nicht nur Gesprächsverbindungen und den Internetzugang im Mobilfunk herstellt, sondern idR. auch eine Handelsfunktion (Verwertungsfunktion) für die massenhaft von Inhalteanbietern abgekauften Entgeltforderungen ausübt.
o "Zahlungsmittler"   =   der Zahlungsdienstleister wie z. B. PayPal, Paydirekt, Giropay usw., der einerseits beim Besteller (Kunden/Schuldner) aufgrund eingerichteter Lastschrift-Ermächtigung die Bankabbuchung des Zahlbetrags in die Wege leitet, andererseits zur Vornahme der Gutschrift beim jeweiligen Zahlungsempfänger (Inhalteanbieter, Werbungtreibenden) zu diesem ein Inkasso­verhältnis aufbaut. Auch der Telefonanbieter könnte unter die Zahlungsmittler fallen, würde er ausnahmsweise als bloßer Geschäftsbesorger ein Forderungsinkasso idR. auf Provisionsbasis betreiben.

0.4    Inhaltsübersicht

Im Kapitel 1 will ich zeigen, wie auffallend gegensätzlich die Arbeitsweise von Telefonanbietern einerseits und der freien Zahlungsmittler andererseits ist und warum die Inhalteanbieter ablehnend eingestellt sind gegenüber einer Kooperation mit den freien Zahlungsmittlern. Auch gehe ich auf die wichtige Veränderung der Arbeitsweise ein, die eintritt, wenn Kunden künftig einmal für ihr Smartphone von der Sperroption Für sie hat sich der Ausdruck "Drittanbietersperre" eingebürgert. verstärkt Gebrauch machen sollten.

Kapitel 2 sucht die Entstehungsbedingungen der Kostenfallen und des speziellen Konzepts der Telefonanbieter (Forderungskauf) zu analysieren und untersucht das Phänomen des latenten Abzockmotivs. Im Kapitel 2.2 werden die Mobilfunkanbieter als die Nutznießer der Kostenfallen ausgemacht.

Die Kapitel 3 und 4 sollen Einblicke in die elitären Vorstellungen der Telefonkonzerne von Recht und Gesetz geben, sollen den mutmaßlichen Zielen der "Gesetzesmacher" nachgehen, vor allem also der Bundesregierungen, welche die jeweiligen Gesetzestexte vorformuliert haben, und sollen die auffälligen Verkrümmungen und Verbiegungen des einschlägigen Telekommunikationsgesetzes (TKG) zeigen, welches die Arbeit der Telefonanbieter maßgeblich steuert.

Im Kapitel 5 und 6 geht es um das verborgene Wirken der Telefonlobby und um das eigenartig defensive Reagieren des Strafrechts im Mobilfunksektor. Lobbyisten erweisen sich als die eigentlichen Beschützer der Kostenfallen. Im Kapitel 5.1 betrachten wir ihre Arbeitsweise.

Kapitel 7 und 8 beschäftigen sich mit dem Wettbewerbsrecht (UWG und TKG), das den Gesetzgeber des TKG als einen der Urheber von Verzerrungen im Mobilfunkmarkt dastehen lässt. Im Hintergrund "agiert" nachweislich der Bundes­gesetzgeber selbst als ein mitwirkender Drahtzieher von Kostenfallen (siehe insbesondere Kap. 7.4), mag das von unseren Parlamentariern auch nicht eingestanden werden.

In Kapitel 9 und 10 schließlich sollen die bisherigen wenig erfolgversprechenden drei Gesetzesanläufe von 2012 und 2017 kritisch betrachtet werden. Hier mache ich im Kapitel 10.3 auch einen praktischen Vorschlag zur "Verödung" der Kostenfallen, wobei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Ergänzung erfahren sollte, um die nötige Justiziabilität seiner Normen zu erhöhen. Der Vorschlag respektiert die Wettbewerbsdynamik, beschränkt sich also auf das Präzisieren des allgemeinen Handlungsrahmens und verfährt systemkonform.

Es gibt schließlich einen Anhang, wo ich insbesondere eine ausführliche Anleitung zur Selbstbefreiung aus einer Kosten- oder Abofalle gebe.



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